Aktuelle Infos für Ihren Linz Aufenthalt

Informationen von der Wirtschaftskammer

Stand: 12.12.2021

Quelle: WKO Österreich und Bundesministerium

Lockdown

Vom 22.11.2021 bis inklusive 17.12.2021 ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen in ganz Österreich untersagt.

Ausgenommen von diesem Betretungsverbot sind:

  • Personen, die sich mit 22.11.2021 bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftsgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
  • Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
  • unaufschiebbare berufliche Gründe
  • Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses (z.B. wenn die eigene Wohnung aufgrund eines Wasserrohrbruchs unbewohnbar wird)
  • Schüler zum Zwecke des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime) dürfen weiter beherbergt werden.

Der Betreiber darf die genannten Gäste nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen. Gäste haben zudem Maske zu tragen.

Weitere Informationen zum Betretungsverbot finden sie auf der Seite des Fachverbandes Hotellerie der Wirtschaftskammer Österreich.

Nach dem Lockdown gilt wieder die 2G-Regel „geimpft, genesen“

Seit 08. November gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises erst für Personen ab 12 Jahren.

Der/die BetreiberIn von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf KundInnen zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.

Ausnahmen:

In folgenden Fällen ist auch ein 3G Nachweis ausreichend:

    1. für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem/der UnterkunftgeberIn vereinbarte Dauer der Beherbergung,
    2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
    3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
    4. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
    5. durch Kurgäste in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
    6. durch PatientInnen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
    7. durch SchülerInnen zum Zweck des Schulbesuchs und StudentInnen zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).

Bei diesen Ausnahmen ist eine schriftliche Bestätigung notwendig.

Ein und Ausreise Österreich

    • gültiges Zertifikat oder ärztliches Zeugnis über einen negativen Test auf COVID-19 mittels PCR-Test nicht älter als 48 Stunden ab Probenentnahme).
    • Nachweis über eine Impfung mit einem in Anlage C der Verordnung angeführten Impfstoff.
    • Genesungsnachweis (Infektion in den vorangegangenen 180 Tagen).
    • Gemäß der neuen Einreiseverordnung ist bei einem Aufenthalt in den zehn Tagen vor Einreise ausschließlich in Österreich und Staaten der Anlage 1 (u.a. Deutschland) der „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ zu erbringen. Kann kein Nachweis vorgewiesen werden, ist vor der Einreise eine elektronische Registrierung erforderlich und ein COVID-19-Test spätestens 24 Stunden nach Einreise auf eigene Kosten nachzuholen.

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