Stand: 12.12.2021
Quelle: WKO Österreich und Bundesministerium
Lockdown
Vom 22.11.2021 bis inklusive 17.12.2021 ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen in ganz Österreich untersagt.
Ausgenommen von diesem Betretungsverbot sind:
- Personen, die sich mit 22.11.2021 bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftsgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
- Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
- unaufschiebbare berufliche Gründe
- Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses (z.B. wenn die eigene Wohnung aufgrund eines Wasserrohrbruchs unbewohnbar wird)
- Schüler zum Zwecke des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime) dürfen weiter beherbergt werden.
Der Betreiber darf die genannten Gäste nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen. Gäste haben zudem Maske zu tragen.
Weitere Informationen zum Betretungsverbot finden sie auf der Seite des Fachverbandes Hotellerie der Wirtschaftskammer Österreich.
Nach dem Lockdown gilt wieder die 2G-Regel „geimpft, genesen“
Seit 08. November gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises erst für Personen ab 12 Jahren.
Der/die BetreiberIn von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf KundInnen zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
Ausnahmen:
In folgenden Fällen ist auch ein 3G Nachweis ausreichend:
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- für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem/der UnterkunftgeberIn vereinbarte Dauer der Beherbergung,
- zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
- aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
- zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
- durch Kurgäste in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
- durch PatientInnen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
- durch SchülerInnen zum Zweck des Schulbesuchs und StudentInnen zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).
Bei diesen Ausnahmen ist eine schriftliche Bestätigung notwendig.
Ein und Ausreise Österreich
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- gültiges Zertifikat oder ärztliches Zeugnis über einen negativen Test auf COVID-19 mittels PCR-Test nicht älter als 48 Stunden ab Probenentnahme).
- Nachweis über eine Impfung mit einem in Anlage C der Verordnung angeführten Impfstoff.
- Genesungsnachweis (Infektion in den vorangegangenen 180 Tagen).
- Gemäß der neuen Einreiseverordnung ist bei einem Aufenthalt in den zehn Tagen vor Einreise ausschließlich in Österreich und Staaten der Anlage 1 (u.a. Deutschland) der „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ zu erbringen. Kann kein Nachweis vorgewiesen werden, ist vor der Einreise eine elektronische Registrierung erforderlich und ein COVID-19-Test spätestens 24 Stunden nach Einreise auf eigene Kosten nachzuholen.